In der Verbandsversammlung am 29.11.2022 in Schwarzenfeld beschäftigte sich die Pretzabrucker Gruppe mit den Herausforderungen, die es – vor allem in finanzieller Hinsicht – künftig für den Zweckverband zu meistern gilt.
In das Investitionsprogramm für 2023 muss unter anderem die Regenerierung des Brunnen I in Asbach inkl. der Erneuerung der Steigleitungsrohre aufgenommen werden (ca. 27.000 €). Um die sichere Wasserförderung auch weiterhin gewährleisten zu können, ist der Ankauf einer Ersatzpumpe ebenfalls notwendig (ca. 12.000 €).
Die anstehenden und bereits durchgeführten Maßnahmen, darunter auch die Erneuerung der Hauptwasserleitung und die Erschließung des Baugebietes „Wiegenäcker“ in Altendorf (ca. 627.000 €) können nicht aus bestehenden Eigenmitteln finanziert werden. Die Verbandsräte stimmten daher einer Kreditaufnahme bei der LfA Förderbank Bayern („Infrakredit Kommunal“) in Höhe von 500.000 Euro zu. Die Investitionen in die Wasserversorgung können mit diesem Förderkredit anteilig finanziert werden.
Zusätzlich zu den Investitionen schlagen stark gestiegene Betriebskosten zu Buche, dabei vor allem die Stromkosten. Wie so viele Gemeinden in Bayern hat auch den Zweckverband das Ergebnis der Bündelausschreibung für die kommunale Strombeschaffung hart getroffen. Dieses bezieht sich auf die Jahre 2023 bis 2025 und ist vertraglich bindend. Der Strompreis steigt von 4,8 Cent je Kilowattstunde auf 73,8 Cent im Jahr 2023 ehe er wieder auf 44,8 Cent in 2024 und 37 Cent in 2025 sinkt. Dies bedeutet: Statt bisher 32.000 € Stromkosten sind 2023 dann 160.000 € fällig. In wieweit sich die Strompreisbremse auswirkt, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vorhergesagt werden. Überschlägige Ermittlungen haben gezeigt, dass sich die Wassergebühren um rund 30 Cent allein aufgrund des steigenden Strompreises erhöhen werden. Hinzu kommen noch gestiegene Material- und Personalkosten. Genaue Summen werden im Rahmen der Nach- und Neukalkulation in 2023 ermittelt. Die neue Gebührenordnung soll dann ab 01.10.2023 in Kraft treten. Da die Wasserversorgung zu den kostendeckenden Einrichtungen zählt, besteht die Verpflichtung zur Erhebung kostendeckender Gebühren.